Allgemeine Geschäftsbedingungen der SMARTCRM GmbH

1. Anwendungsbereich

1.1 Der Kunde erwirbt von der SMARTCRM GmbH (nachfolgend SMARTCRM) die im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichneten Leistungen und Vertragsgegenstände unter den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB).

1.2 Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer nach § 14 BGB.

1.3 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von SMARTCRM erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB, soweit nicht in den jeweiligen Einzelverträgen Abweichendes geregelt ist. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die SMARTCRM mit dem Kunden über die angebotenen Leistungen und Vertragsgegenstände schließt.

1.4 Entgegenstehende oder abweichende AGB oder sonstige Einschränkungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, SMARTCRM hat ihnen im Einzelfall vor Vertragsschluss ausdrücklich zugestimmt.

 

Kauf von Standardsoftware

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Kunde erwirbt von SMARTCRM die im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichnete Standardsoftware (nachfolgend Standardsoftware) sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation in elektronischer Form (nachfolgend Anwendungsdokumentation) in der dort bezeichneten Sprache.

2.2 Für die Beschaffenheit der von SMARTCRM gelieferten Vertragsgegenstände ist die bei Vertragsschluss gültige und dem Kunden zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit schuldet SMARTCRM nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Vertragsgegenstände in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von SMARTCRM sowie deren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, SMARTCRM hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt.

3. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden

3.1 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von SMARTCRM bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

3.2 Sofern nicht anders vereinbart, liegt die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Standardsoftware – ausreichend dimensionierten Hard- und Softwareumgebung in der alleinigen Verantwortung des Kunden. SMARTCRM trifft in diesem Zusammenhang keine Warn- und Hinweispflicht.

3.3 Der Kunde beachtet die vom Hersteller der Standardsoftware für die Installation und den Betrieb der Standardsoftware gegebenen Hinweise.

 

Softwarepflege und Support

4. Vertragsgegenstand

4.1 Soweit in einem gesonderten Vertrag / Auftrag vereinbart, erbringt SMARTCRM als Pflegeleistungen (I) die Übersendung weiterentwickelter Standardversionen der Programme (Updates), (II) die Beseitigung von Programmfehlern und (III) die vereinbarten Beratungs- und Unterstützungsleistungen zu den im jeweiligen Vertrag / Auftrag vereinbarten Reaktionszeiten und Service Levels.

4.2 Programmfehler werden definiert als Abweichungen von den Eigenschaften, die die Programme nach den jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen und Leistungsbeschreibungen haben sollen oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben müssen.

4.3 Die Pflege beginnt, soweit die einzelvertragliche Vereinbarung nichts Abweichendes bestimmt, mit der Lieferung der Vertragsgegenstände.

4.4 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde verantwortlich für die Installation der von SMARTCRM übersandten weiterentwickelten Versionen der Standardsoftware.

4.5 Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung und die vereinbarten Beratungs- und Unterstützungsleistungen gelten die jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarungen.

4.6 Es gelten die vertraglich vereinbarten Gewährleistungspflichten. Die gesetzlichen Gewährleistungspflichten bleiben unberührt.

 

Sonstige IT-spezifische Dienstleistungen

5. Vertragsgegenstand

5.1 Soweit in einem gesonderten Einzelvertrag vereinbart, nimmt SMARTCRM spezielle und auf den Wünschen des Kunden basierende Einstellungen innerhalb der Standardsoftware vor (nachfolgend Konfiguration).

5.2 Konfigurationen sind beispielsweise Anpassungen mittels der Konfigurationswerkzeuge von SMARTCRM oder die Anpassung von Standardwerten in Tabellen. SMARTCRM hält sich bei den durchzuführenden Konfigurationen streng an die Vorgaben des Kunden.

 

Schulungen

6. Vertragsgegenstand

6.1 Soweit vertraglich gesondert vereinbart, übernimmt SMARTCRM die Einführung und Schulung der Mitarbeiter des Kunden gemäß der jeweils anwendbaren Preislisten. Bei der Schulung werden die Mitarbeiter des Kunden mit der Bedienung der Produkte und Anwendungen von SMARTCRM entweder in Standardschulungen oder individuell vertraut gemacht.

6.2 Zur Schulung gehört nicht die Beseitigung von Fehlern der Programme. Die Fehlerbehebung fällt vielmehr in den Bereich der Gewährleistung oder der Pflege innerhalb oder außerhalb des jeweiligen Pflegevertrags.

6.3 Sofern der Kunde eine Schulung durch SMARTCRM nicht wünscht, verweist SMARTCRM für die Installation der Software auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss.

 

Allgemeine Regelungen

7. Zusammenarbeit

7.1 Der Kunde wird SMARTCRM bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen im angemessenen Umfang unterstützen. Soweit erforderlich wird er in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung erforderlichen Voraussetzungen schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf das Kundensystem ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung von SMARTCRM zur Verfügung steht.

7.2 Sollten zur Erbringung der Leistungen vorübergehend Mitarbeiter von SMARTCRM im Betrieb des Kunden tätig werden, sind diese Mitarbeiter Weisungen des Kunden im Hinblick auf Zeit sowie Art und Weise der Durchführung der Leistungen nicht unterworfen. Es gelten für diese Mitarbeiter jedoch die Hausordnung des Kunden sowie dessen Anweisungen zur Betriebssicherheit.

7.3 Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Kunden erbracht werden können, stellt der Kunde auf Wunsch von SMARTCRM unentgeltlich eine ausreichende Anzahl an Arbeitsplätzen zur Verfügung.

7.4 Ansprechpartner der Vertragspartner sind ausschließlich die im jeweiligen Vertrag / Auftrag benannten verantwortlichen Personen. Die Kommunikation zwischen dem Kunden und SMARTCRM erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – über diese Ansprechpartner. Relevante Erklärungen in Bezug auf die sich aus dem jeweiligen Vertrag / Auftrag ergebenden Pflichten können ausschließlich von den benannten Personen abgegeben werden. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.

8. Vergütung und Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

8.1 Die zu entrichtende Vergütung und deren Fälligkeit ergeben sich aus der jeweiligen einzelvertraglichen Vereinbarung und der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von SMARTCRM. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

8.2 Der Kunde ist zu einer Nutzung der Software, die über die in diesen AGB festgelegten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SMARTCRM berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist SMARTCRM berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von SMARTCRM nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

8.3 Die Preise für die von SMARTCRM erbrachten Lieferungen und Leistungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand nicht mit ein. Bei Bereitstellung zum Abruf über ein Netz trägt SMARTCRM die Kosten dafür, die Vertragsgegenstände abrufbar ins Netz zu stellen, der Kunde die Kosten für den Abruf.

8.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten und nur, wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist.

9. Nutzungsrechte

9.1 Soweit nicht anders vereinbart, räumt SMARTCRM dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der Standardsoftware zur Einzel- und / oder Mehrplatznutzung in dem jeweiligen Vertrag / Auftrag bestimmten Umfang ein.

9.2 Der Kunde darf die Standardsoftware nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbunden sind.

9.3 Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Standardsoftware Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

9.4 Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Standardsoftware im Sinne des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er SMARTCRM zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Soweit nicht anders vereinbart, stehen dem Kunden an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesen AGB eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu.

9.5 Der Kunde ist zur Dekompilierung der Standardsoftware nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und dies erst, wenn SMARTCRM nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und / oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

9.6 Überlässt SMARTCRM dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der Anwendungsdokumentation) oder eine Neuauflage der Standardsoftware (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Software ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser AGB.

9.7 Stellt SMARTCRM eine Neuauflage der Standardsoftware zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die alte Standardsoftware die Befugnisse des Kunden auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von SMARTCRM, sobald der Kunde die neue Standardsoftware produktiv nutzt. SMARTCRM räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen nebeneinander genutzt werden dürfen.

9.8 Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Ziffern 9.4 und 9.5 (soweit die Dokumentation in die Standardsoftware integriert ist) – nicht gestattet.

9.9 Handelt es sich um Standardsoftware eines anderen Herstellers als SMARTCRM, gelten ergänzend dessen Nutzungsrechtsbestimmungen.

10. Schutz der Standardsoftware

10.1 Soweit nicht dem Kunden ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an der Standardsoftware (und aller vom Kunden angefertigter Kopien) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich SMARTCRM zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Standardsoftware durch SMARTCRM. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.

10.2 Der Kunde wird die überlassene Standardsoftware sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen.

10.3 Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und / oder Kontrollnummern oder -zeichen von SMARTCRM zu verändern oder zu entfernen.

10.4 Der Kunde führt Buch über die von ihm vertragsgemäß auf Datenträgern hergestellten Kopien der Standardsoftware sowie deren Verbleib und erteilt SMARTCRM auf Anfrage hierüber Auskunft und Einsicht.

11. Weitergabe von Standardsoftware

Der Kunde darf die Standardsoftware einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Standardsoftware überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Standardsoftware in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen wird. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung.

12. Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen, Verjährung

12.1 SMARTCRM leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt SMARTCRM dem Kunden neue und mangelfreie Vertragsgegenstände oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn SMARTCRM dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

12.2 Bei Rechtsmängeln leistet SMARTCRM zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft SMARTCRM dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.

12.3 SMARTCRM ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

12.4 Der Kunde ist verpflichtet, die neuen Vertragsgegenstände zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen Nachteilen führt.

12.5 Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen.

12.6 Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet SMARTCRM im Rahmen der in diesen AGB festgelegten Grenzen. SMARTCRM kann nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf SMARTCRM über.

12.7 Erbringt SMARTCRM Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann SMARTCRM hierfür eine Vergütung entsprechend der üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht SMARTCRM zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten von SMARTCRM, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere für den Aufwand der Fehlerlokalisierung und für Aufwendungen, die SMARTCRM dadurch entstehen, dass keine tagesaktuelle Datensicherung vorhanden ist.

12.8 Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Befugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde SMARTCRM unverzüglich schriftlich und umfassend.

12.9 Aus sonstigen Pflichtverletzungen von SMARTCRM kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber SMARTCRM schriftlich gerügt und eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in diesen AGB festgelegten Grenzen.

12.10 Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung der Vertragsgegenstände in einem Netz abrufbar zum Download durch den Kunden (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon).

12.11 Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von SMARTCRM, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.12 Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen von SMARTCRM von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.
Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Kunden nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung des Sachmangels nicht.

13. Rechte Dritter

13.1 SMARTCRM leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem SMARTCRM seinen Geschäftssitz hat.

13.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von SMARTCRM seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Kunde SMARTCRM unverzüglich. SMARTCRM und gegebenenfalls ihre Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren. Der Kunde ist nicht berechtigt,
Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er SMARTCRM angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.

13.3 Werden durch eine Leistung von SMARTCRM Rechte Dritter verletzt, wird der SMARTCRM nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a) dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen,
b) die Leistung rechtsverletzungsfrei stellen oder
c) die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn SMARTCRM keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.
Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.

14. Liefer- und Leistungszeit, Höhere Gewalt, Gefahrübergang, Transport

14.1 Die Vertragsgegenstände werden mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert. Lieferfristen werden im jeweiligen Vertrag / Auftrag vereinbart.

14.2 Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum im jeweiligen Vertrag / Auftrag bezeichneten Lieferzeitpunkt die Vertragsgegenstände abgeliefert werden können.

14.3 Die Lieferung der Standardsoftware wird bewirkt, indem SMARTCRM wahlweise (I) dem Kunden eine Programmkopie der Software auf einer Compact Disk (CD) überlässt oder (II) die Software in einem Netz abrufbar zum Download durch den Kunden bereitstellt und diesen hierüber informiert.

14.4 Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem SMARTCRM die Vertragsgegenstände dem Transporteur übergibt. SMARTCRM wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.

14.5 Ansonsten gelten für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang der Zeitpunkt, in dem die Vertragsgegenstände im Netz abrufbar bereitgestellt sind und die Mitteilung an den Kunden hierüber. Wird die Software oder die Anwendungsdokumentation nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert SMARTCRM gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz.

14.6 Solange SMARTCRM (I) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (II) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im eigenen Betrieb (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist (höhere Gewalt), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (Ausfallzeit) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. SMARTCRM teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei.

15. Untersuchungs- und Rügepflicht

Den Kunden trifft in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen durch SMARTCRM in Durchführung des jeweiligen Vertrags / Auftrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

16. Eigentumsvorbehalt

16.1 Sämtliche von SMARTCRM gelieferten Vertragsgegenständen bleiben solange im Eigentum von SMARTCRM, bis die gesamten Haupt- und Nebenforderungen aus den vertragsgemäßen Lieferungen und Leistungen von SMARTCRM beglichen worden sind.

16.2 Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen des Kunden einschließlich aller Nebenrechte tritt der Kunde hiermit schon jetzt an SMARTCRM zur Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet oder eingebaut ist. Im letzteren Fall erfasst die Abtretung denjenigen Teil des Forderungswertes, den die Vorbehaltsware im Verhältnis zur Gesamtsache hat.

16.3 Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber SMARTCRM nachkommt, ist er ermächtigt, die an SMARTCRM abgetretenen Forderungen auf Rechnung von SMARTCRM in eigenem Namen einzuziehen. Der Kunde wird auf Verlangen von SMARTCRM jederzeit über den Stand der abgetretenen Forderungen informieren. SMARTCRM nimmt die Forderungsabtretung an.

16.4 Das Risiko der Nichtlieferung von Dritten trägt SMARTCRM nur dann, wenn die Bestellung beim Lieferanten nicht rechtzeitig erfolgt ist oder SMARTCRM sonst hierfür verantwortlich gemacht werden kann.

17. Haftung

17.1 Die Haftung von SMARTCRM, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.

17.2 Dies gilt nicht:
a) für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, d.h. vertragliche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalspflichten),
b) für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit,
c) für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von SMARTCRM, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen,
d) für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und
e) für Ansprüche aus Garantien.

17.3 SMARTCRM bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen.

17.4 Für die Verjährungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften.

18. Geheimhaltung und Datenschutz

18.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrags / Auftrages zu verwenden. Etwa an den Kunden überlassene Unterlagen, Kostenvoranschläge und / oder Testprogramme sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrags unverzüglich an SMARTCRM herauszugeben.

18.2 Der Kunde wird die Lieferungen und Leistungen von SMARTCRM Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Lieferungen und Leistungen von SMARTCRM gewährt, über die Rechte von SMARTCRM und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 18.1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.

18.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (I) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (II) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (III) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (IV) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (V) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (VI) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrags gestattet ist.

18.4 SMARTCRM hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn der Kunde SMARTCRM Zugang zu seinem Betrieb oder zu seiner Hard- und Software gewährt. SMARTCRM stellt sicher, dass eigene Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet SMARTCRM sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. SMARTCRM bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von SMARTCRM. Die personenbezogenen Daten werden von SMARTCRM in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt.

18.5 Soweit SMARTCRM im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen (I) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden (nachfolgend Partnerdaten), und / oder (II) die Partnerdaten im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von SMARTCRM anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten an IT-Anlagen oder an auf IT-Anlagen befindlicher Software.

19. Schlussvorschriften

19.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen SMARTCRM und dem Kunden ist der Geschäftssitz von SMARTCRM. SMARTCRM ist als Kläger auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht der Vertragspartner, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

19.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

19.3 Der Vertragsschluss zwischen SMARTCRM und dem Kunden sowie spätere Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

19.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Soweit die Unwirksamkeit sich nicht aus einem Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB ergibt, gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für den Fall einer Lücke. Im Falle einer unzulässigen Frist gilt das gesetzlich zulässige Maß.

Kandel, August 2019