DSGVO – Was Sie wissen sollten

Teil 5: Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung für eine werbliche Ansprache

Ob und welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden dürfen, wird in der ab 25.05.2018 gültigen Datenschutzgrundverordnung geregelt und ist an einige Bedingungen geknüpft.

Neben der Einhaltung der Grundsätze zur Datensicherheit und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) mit den jeweilig gesetzlich geregelten Ausnahmen werden auch an eine Einwilligung konkrete Bedingungen geknüpft.

Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 7 DSGVO

Form:

Die Einwilligung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann demnach schriftlich, elektronisch aber auch mündlich erfolgen. Da die Nachweispflicht für die Einwilligung beim Verantwortlichen liegt, ist jedoch eine schriftliche oder elektronische Form zu empfehlen.

Freiwilligkeit:

Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen. Es sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person ihre Einwilligung freiwillig erteilt hat, wenn sie eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung ohne daraus resultierende Nachteile zu verweigern oder zurückzuziehen.

 

Aktive Zustimmung:

Die Einwilligung muss aktiv (OPT-IN)  geben werden, beispielsweise durch das Anhaken einer Checkbox beim Besuch einer Website. Eine stillschweigende Zustimmung durch bereits vorbelegte Felder sollte vermieden werden (OPT-OUT).

Inhaltliche Anfordung:

Die Einwilligung darf keine Generaleinwilligung sein, sondern ist immer zweckgebunden. Sie muss für jeden Zweck neu gegeben werden.

Widerruf:

Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden und gilt ab diesem Zeitpunkt, bis eine neue Einwilligung erteilt wird.

Nutzung personenbezogener Daten für werbliche Zwecke

Gemäß der DSGVO muss der Betroffene der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für einen konkreten Zweck zustimmen.

Darüber hinaus sind bei der werblichen Ansprache aber unter anderem auch die Regelungen des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ zu beachten.

So dürften beispielsweise Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Kunden zum Zweck der Vertragserfüllung gespeichert werden. Ob diese Informationen jedoch auch für die Unterbreitung eines Sonderangebots verwendet werden dürfen, unterliegt den Regelungen des UWG §7 „Unzumutbare Belästigungen“.

Demnach liegen unzumutbare Belästigungen beispielsweise in folgenden Fällen vor:

  • Es ist erkennbar, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
  • Bei werblichen Anrufe gegenüber Verbrauchern (B2C) ohne deren ausdrückliche Einwilligung und gegenüber anderen Marktteilnehmern (B2B) ohne deren mutmaßliche Einwilligung.
  • Bei Werbung per E-Mail ohne ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen, es sei denn, dass die Voraussetzungen aus §7 (3) UWG erfüllt sind.

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Zum Schutz personenbezogener Daten stellt die DSGVO die Bedeutung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen heraus. Welche dies genau sind, lesen Sie hier. 

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Teil 4: Rechte der Betroffenen

Zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten wird Betroffenen durch die DSGVO eine Reihe neuer Rechte zugesprochen. Diese verpflichten Unternehmen beispielsweise zur Auskunft gegenüber dem Betroffenen bis hin zur Löschung der Daten. Erfahren Sie, was Sie alles berücksichtigen müssen.

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