DSGVO – Was Sie wissen sollten

Teil 4: Rechte der Betroffenen

Die Datenschutzgrundverordnung hat unter anderem das Ziel, die Rechte der Betroffenen zu stärken.

In den Artikeln 15 – 20 definiert die DGSVO die Rechte auf:

  • Auskunft,
  • Berichtigung,
  • Löschung / Vergessen werden,
  • Einschränkung der Verarbeitung,
  • Datenübertragbarkeit und
  • Widerspruch.

Recht auf Auskunft

Artikel 15 DSGVO

Jede betroffene Person hat das Recht, jederzeit Auskunft darüber zu erhalten, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Darüber hinaus kann der Betroffene zu jeder Zeit folgende Informationen einfordern:

  • zu welchem Zweck dies geschieht,
  • welcher Kategorie die Daten zuzuordnen sind,
  • welchen Empfängern die Daten offen gelegt wurden,
  • die Speicherdauer der Daten,
  • sowie deren Herkunft.

Des Weiteren muss der Betroffene auf sein Recht zur Berichtigung etwaiger falscher Daten oder auch zur Löschung der Daten bzw. deren eingeschränkte Verarbeitung hingewiesen werden. Auch ein Hinweis auf sein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde muss in der Auskunft enthalten sein.

Recht auf Berichtigung

Artikel 16 DSGVO

Jede betroffene Person hat das Recht, die Korrektur falscher personenbezogener Daten sowie ggf. die Ergänzung fehlender Daten zu fordern.

Recht auf Löschung / Vergessen werden

Artikel 17 DSGVO

Zur Löschung personenbezogener Daten ist das Unternehmen in folgenden Fällen verpflichtet:

  • Der Zweck für die Erhebung / Verarbeitung macht eine weitere Speicherung der Daten nicht mehr erforderlich.
  • Die Einwilligung zur Verarbeitung wird durch die betroffene Person widerrufen.
  • Die betroffene Person widerspricht der Verarbeitung, und es liegen keine vorrangigen Gründe zur weiteren Verarbeitung vor.
  • Die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
  • Die Löschung ist zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen notwendig.
  • Die Daten wurden in Bezug auf Artikel 8 (1) „Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft“ erhoben.

Das Recht auf Löschung wirkt jedoch nur, wenn ihm nicht andere gesetzliche Nachweispflichten entgegenstehen. An die Stelle der Löschung tritt dann das Recht auf Sperrung.  Die Ausnahmen werden konkret in Art. 17 Abs. 3 definiert. Liegt kein Ausnahmefall vor, müssen die Daten umgehend gelöscht werden.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Artikel 18 DGSVO

Die Verarbeitung ist in folgenden Fällen einzuschränken:

  • Die Richtigkeit der personenbezogenen Daten wird durch die betroffene Person bestritten und muss durch das verantwortliche Unternehmen überprüft werden.
  • Die Verarbeitung ist unrechtmäßig, der Betroffene lehnt jedoch die Löschung der Daten ab.
  • Der Verantwortliche benötigt die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger. Für die betroffene Person sind sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin vonnöten.
  • Die betroffene Person hat Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt, und es steht  noch nicht fest, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

Recht auf Datenübertragbarkeit

Artikel 20 DSGVO

Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Darüber hinaus hat Sie das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern

  • die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß
    • Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a (Einwilligung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke) oder
    • Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a (ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke) oder
    • auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und
  • die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

Recht auf Widerspruch

Artikel 21 DSGVO

Mit dem Widerspruchsrecht können Betroffene der Verarbeitung ihrer Daten widersprechen.

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